Eine summarische Prüfung der angeführten Unterlagen ergibt, dass diese an der obergerichtlichen Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 22 SpoFöG nichts zu ändern vermögen, zumal sich bereits das Bundesgericht mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien, der Lehre und Praxis hinlänglich befasst hat. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Bericht des Bundesrats vom 27. September 2019 zum vom Beschuldigten ins Feld geführten Postulat Nr. 19.4366 seine vorliegend vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen vermag.