4.4.2.3.3. Im Übrigen orientiert sich das Obergericht im Rahmen seiner Auslegung der fraglichen Bestimmung in erster Linie an der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. Ziffer 4.4.2.2 hiervor). Eine Abweichung von dieser Praxis ist – wie bereits dargelegt – aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht angezeigt. Eine summarische Prüfung der angeführten Unterlagen ergibt, dass diese an der obergerichtlichen Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 22 SpoFöG nichts zu ändern vermögen, zumal sich bereits das Bundesgericht mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien, der Lehre und Praxis hinlänglich befasst hat.