SpoFöV erwähnten Angaben übermittelt werden müssten. Auf der anderen Seite müssen Strafbehörden und Gerichte der nationalen Agentur die vorhandenen Angaben auch dann der nationalen Agentur übermitteln, wenn kein unter dem Sportförderungsgesetz strafbares Verhalten festgestellt werden konnte (vgl. Art. 23 Abs. 3 SpoFöG). Daraus sowie in Anbetracht der unterschiedlichen Anwendungs- und Aufgabenbereiche im Bereich der Dopingbekämpfung der Strafbehörden einerseits und Anti Doping Schweiz andererseits folgt, dass die besagten Informationsbestimmungen keine Rückschlüsse auf die allfällige Strafbarkeit eines Verhaltens nach Art. 22 SpoFöG erlauben.