Sie bilden die u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige Grundlage für die Datenweitergabe und beschränkt diese gleichzeitig auf die in Art. 78 Abs. 1 SpoFöV aufgeführten Informationen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VIII.2), folgt daraus entgegen der Auffassung des Beschuldigten jedoch nicht, dass in jedem Fall alle in Art. 78 Abs.1 lit. a-i SpoFöV erwähnten Angaben übermittelt werden müssten.