Die vom Beschuldigten ins Feld geführten Informationsbestimmungen sollen sicherstellen, dass Anti Doping Schweiz, die als privatrechtlich organisierte Stiftung über keine strafprozessualen Zwangsmassnahmenbefugnisse verfügt, die notwendigen Informationen zur effizienten Bekämpfung des Dopings innerhalb ihres Aufgabenbereiches erhält (vgl. BBl 2009 S. 8241 [Botschaft zur Revision des Sportförderungsgesetzes]). Sie bilden die u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige Grundlage für die Datenweitergabe und beschränkt diese gleichzeitig auf die in Art. 78 Abs. 1 SpoFöV aufgeführten Informationen.