Mit dem Vollzug und der Sanktionierung ist die Stiftung Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG betraut. Wesentliche Unterschiede des verbandsrechtlichen Sanktionssystems im Vergleich zum staatlichen sind die Sanktionierung von Selbstdoping sowie die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit (vgl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 21 und 29 f.). Der Anwendungsbereich der verbandsrechtlichen Anti-Doping- Bestimmungen geht damit über denjenigen des staatlichen Strafrechts hinaus. - 25 -