4.4.2.3.2. Die Ausführungen des Beschuldigten zu den gesetzlichen Informationspflichten der Strafbehörden gemäss Art. 78 SpoFöV sowie der Stiftung Antidoping Schweiz gemäss Art. 32 IBSG sind unbehelflich. Der Beschuldigte verkennt, dass das sportrechtliche Sanktionssystem zur Durchsetzung der Anti-Dopingbestimmungen auf zwei voneinander unabhängigen Säulen beruht, deren Anwendungsbereich sowie Vollzugssystem unterschiedlich ausgestaltet sind.