h des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (SR 415.1, IBSG) nicht nachgekommen seien. Für die Strafbarkeit des Beschuldigten sei dies insofern von Relevanz, als dass deren Beurteilung von der Kenntnis der konkreten Endkonsumenten abhänge (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 S. 14 [oben]; Eingabe des Beschuldigten vom 27. Juli 2021 S. 2 [oben]; Eingabe des Beschuldigtem vom 11. März 2022 Rz. 4 und 43).