von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 92 f.; vgl. dazu auch bereits das Bundesgericht im Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.4). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.