19. August 2021). Andererseits vermag der Beschuldigte nichts vorzutragen, was eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell oder im vorliegenden Fall sachlich rechtfertigen würde. Vielmehr hat sich bereits das Bundesgericht mit den meisten seiner Einwände in den zitierten Urteilen bereits explizit auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Sportförderungsgesetz vorliegend anwendbar und eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB bzw. Art. 7 EMRK entgegen den Vorbringen des Beschuldigten - 24 -