Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lässt sich aus der massgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall ein klarer Schluss ziehen. Insofern der Beschuldigte die besagte Rechtsprechung an sich oder deren Konsequenzen für den vorliegenden Fall in Zweifel zieht, ist einerseits auf deren breite Abstützung in der Lehre und der verwaltungsrechtlichen Praxis hinzuweisen, wie sie sich unter anderem aus den in den Akten befindlichen Fachmeinungen ergibt (vgl. E-Mail der EZV an die kantonale Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 bzw. 5. April 2016; Fachmeinung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 7. April 2016; Schreiben des BASPO an den Verteidiger des Beschuldigten vom