Dass Bodybuilding bzw. die in den Fitnesscentern ausgeübten Aktivitäten vom Dopingverbot gemäss Art. 22 SpoFöG erfasst sind, hat das Bundesgericht – entgegen der vom Beschuldigten zuweilen vertretenen Auffassung (vgl. die Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 S. 6) – ebenfalls unzweideutig festgestellt (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 42). Schliesslich wird weder geltend gemacht bzw. ist bereits angesichts der sichergestellten Mengen an Produkten widerlegt, dass die vom Beschuldigten hergestellten Produkte (allein) für den straffreien Eigenkonsum bestimmt waren.