22 SpoFöG indessen keine Fragen offen: Es ist unbestritten bzw. erstellt, dass der Beschuldigte seine Produkte im Umfeld von Fitnesscentern bzw. im Bereich des Bodybuildings vertrieben hat (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 63). So hat er anlässlich seiner Befragung an der delegierten Einvernahme vom 22. Mai 2015 selbst ausgeführt, er habe seinen späteren Abnehmer D. an einem Bodybuilding- Wettkampf kennen gelernt, welchen er u.a. deshalb besucht habe, um Produkte zu verkaufen und um potenzielle Kundenkontakte zu knüpfen (U-act. 4.1/115 f.). Dass Bodybuilding bzw. die in den Fitnesscentern ausgeübten Aktivitäten vom Dopingverbot gemäss Art.