Dem Beschuldigten ist zwar beizupflichten, dass sich aufgrund des vom Bundesgericht vertretenen, auf dem allgemeinen Sprachgebrauch basierenden Sportbegriff in Einzelfällen heikle Abgrenzungsproblematiken, insbesondere auch im Hinblick auf den (aktuell noch) straffreien Eigenkonsum ergeben könnten (vgl. Berufung des Beschuldigten Rz. 26 ff.; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 48). Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG indessen keine Fragen offen: