Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Eine derart vorausgesetzte Verbandszugehörigkeit taxierte das Bundesgericht als mit der Zwecksetzung des SpoFöG unvereinbar, weil sie zur Folge habe, dass der Breitensport durch das SpoFöG nicht gegen illegalen Dopinghandel geschützt wäre, obwohl dies gerade im Breitensport ein bekanntes, «die Gesundheit der Bevölkerung» schädigendes Phänomen darstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 329).