Falsch, weil vom Bundesgericht explizit verworfen, ist auch die vom Beschuldigten vertretene Rechtsauffassung, wonach die Strafbarkeit nach SpoFöG eine zusätzliche Unterwerfung der betroffenen Person unter ein Anti-Doping-Reglement erfordere und daher nur regelgebundene Aktivitäten als Sport gelten würden (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23; Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.).