Art. 20 SpoFöG ein selbstständiges, hinreichend bestimmtes Dopingverbot. Dass die in dieser Bestimmung statuierte Verfügbarkeitsbeschränkung von Dopingmitteln für die Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung in Art. 22 SpoFöG nicht von Relevanz sei, ist damit widerlegt (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 15 ff.).