22 SpoFöG sei somit die gesamte sporttreibende Bevölkerung, wobei der Begriff des Sports aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinlänglich bestimmt sei (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 und 2.4.1). Ferner ziele das SpoFöG darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) [Hervorhebung hinzugefügt]) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.2; so auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C6302/2013 vom 14. September 2015 E. 3.4.3). Damit ergibt sich für das Bundesgericht – wie bereits für das Obergericht in seinem dem Beschuldigten bekannten Entscheid SST.2019.182 (GA act. 36 ff.) – aus