2020 S. 358-372, S. 365; Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats 19.4366 vom 27. September 2019 S. 30; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23). Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen hat sich das Bundesgericht – entgegen der Auffassung des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 23 und 32; Stellungnahme des Beschuldigten vom 26. November 2021 S. 1 f.; vorinstanzliches Urteil E. III.4.4.1) – bereits mehrfach mit dem Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG und damit auch dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden - 22 -