4.4.2.2. Was der Beschuldigte zum Anwendungsbereich des SpoFöG vorbringt, überzeugt nicht. Auszugehen ist von der allgemein unbestrittenen Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Revision der Strafbestimmungen des SpoFöG deren vormalige Beschränkung auf den reglementierten Wettkampfsport bewusst aufgegeben und damit das Dopingverbot auf den nicht-wettkampforientierten Breiten- und Freizeitsport ausgedehnt hat (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2; CONTAT/STEINER, Erfolgreiche Dopingbekämpfung mittels Sportförderungsgesetz? – Versuch einer Bilanz nach acht Jahren, Causa Sport [CaS] 2020 S. 358-372, S. 365;