Darüber hinaus umfasse der Sportbegriff im Sinne des Gesetzes nicht jede körperliche Betätigung, sondern allein solche, die von einem Regelwerk umfasst würden, welches sportartspezifische Dinge regeln und Doping verbieten würde. Da jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz konkrete Abnehmer der vom Beschuldigten hergestellten Substanzen hätten benennen können, sei deren Verwendung im Sport nicht erstellt und somit der Anwendungsbereich der Strafbestimmungen des SpoFöG nicht eröffnet (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 33 ff.; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 43; Plädoyer des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2 ff.).