22 SpoFöG setze somit stets einen Bezug zum Sport voraus und beziehe sich auf das Umfeld eines Sportlers, nicht jedoch generell auf Hersteller solcher Produkte. Darüber hinaus umfasse der Sportbegriff im Sinne des Gesetzes nicht jede körperliche Betätigung, sondern allein solche, die von einem Regelwerk umfasst würden, welches sportartspezifische Dinge regeln und Doping verbieten würde.