Entsprechend bezwecke das Gesetz bzw. die darin enthaltenen Strafbestimmungen weder den Schutz der Gesamtbevölkerung, noch denjenigen der Volksgesundheit, sondern die Fairness und Chancengleichheit im Sport (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 4 ff.). Daran würde auch die in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehene Verfügbarkeitsbeschränkung für Dopingmittel und -methoden nichts ändern (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 15 ff.). Die Anwendbarkeit von Art. 22 SpoFöG setze somit stets einen Bezug zum Sport voraus und beziehe sich auf das Umfeld eines Sportlers, nicht jedoch generell auf Hersteller solcher Produkte.