4.4.2. 4.4.2.1. Der Beschuldigte wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, dass der Anwendungsbereich von Art. 22 SpoFöG vorliegend nicht eröffnet sei. Entgegen der Vorinstanz sei dem Sportförderungsgesetz kein generelles Verbot von Dopingsubstanzen, sondern lediglich ein Verwendungsverbot zur Leistungssteigerung im Sport zu entnehmen. Entsprechend bezwecke das Gesetz bzw. die darin enthaltenen Strafbestimmungen weder den Schutz der Gesamtbevölkerung, noch denjenigen der Volksgesundheit, sondern die Fairness und Chancengleichheit im Sport (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz.