4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat die Lagerung und den Verkauf der in Anklageziffer 1.2 und 2.2 aufgeführten Substanzen im fraglichen Zeitraum anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Grundsatz eingestanden, was im Übrigen auch seinen glaubhaften Aussagen zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sowie im abgetrennten Verfahren entspricht und auch mit Berufung unangefochten geblieben ist (GA act. 218 ff.; UA act. 3.4/68 ff.; 4.1/1 ff., 14 ff. und 43 ff., 54 ff. und 77 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4; vgl. dazu auch Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 42 und 45; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.).