jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels fiel. Als Abgabe gilt schliesslich jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber sowie für die Anwendung an Drittpersonen (Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG). Erfüllt der Täter die Straftatbestände nach Art. 86 Abs. 1 aHMG, ohne eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu bewirken, ist er nach Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG zu bestrafen.