4.3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG wird u.a. bestraft, wer Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes in Verkehr bringt. Gemäss lit. c der genannten Bestimmung wird bestraft, wer Heilmittel (u.a. für die Verwendung durch die erwerbende Person) abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Inverkehrbringens umfasst gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG den Vertrieb und die Abgabe von Heilmitteln, wobei unter den Vertrieb bereits vor Inkrafttreten der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG per 1. Januar 2019 jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels fiel.