Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3). Straflos bleibt hingegen der Konsum und die damit verbundenen Beschaffungstätigkeiten sowie der Besitz von Dopingsubstanzen durch den Sportler selbst (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Die von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG erfassten Mittel und Methoden sind in Art. 74 Abs. 1 und 2 SpoFöV bzw. im dazugehörigen Anhang im Einzelnen aufgeführt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, d.h. Wissen und Willen hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5).