4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG macht sich strafbar, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG u.a. erwirbt, vertreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt, wobei unter Doping der Missbrauch von Mitteln oder Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport zu verstehen ist (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Als schlichtes Tätigkeitsdelikt ist der Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG mit der Begehung einer der aufgeführten Handlungsvarianten vollendet. Ein darüberhinausgehender Erfolg ist nicht erforderlich (Urteil des - 20 -