Mit anderen Worten darf eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren nur für Quantitäten erfolgen, welche nicht bereits in die Beurteilung des abgetrennten Verfahrens eingeflossen sind. Da sich das exakte Herstelldatum der einzelnen Substanzen nicht mehr genau ermitteln lässt, nimmt die Anklage die Abgrenzung sowohl im abgetrennten als auch im vorliegenden Verfahren anhand der nachgewiesenen Verkäufe vor (vgl. U-act. 1.1.4/21, 27 - 31, 65 - 68, 80 - 82, 245/30 f. und 33 u.v.a.). Indem also das Lager zugunsten des Beschuldigten unberücksichtigt bleibt, ist sichergestellt, dass vorliegend keine Verurteilung für Substanzen erfolgt, welche bereits ins abgetrennte Verfahren eingeflossen sind.