Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1), ist unter dem Aspekt des Doppelbestrafungsverbots einzig die Aufteilung der Mengen hergestellter und verkaufter Substanzen auf das abgetrennte und das vorliegende Verfahren, nicht jedoch deren Subsumption unter das eine oder andere Gesetz von Relevanz. Mit anderen Worten darf eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren nur für Quantitäten erfolgen, welche nicht bereits in die Beurteilung des abgetrennten Verfahrens eingeflossen sind.