Ab dem 1. Oktober 2012 ist die Herstellung und der Verkauf dieser Substanzen jedoch gesondert nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. Ziffer 4.2.1) sowohl unter den Gesichtspunkten des Sportförderungsgesetzes als auch des Heilmittelgesetzes zu würdigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1), ist unter dem Aspekt des Doppelbestrafungsverbots einzig die Aufteilung der Mengen hergestellter und verkaufter Substanzen auf das abgetrennte und das vorliegende Verfahren, nicht jedoch deren Subsumption unter das eine oder andere Gesetz von Relevanz.