Diesem Schuldspruch lagen dieselben Substanzen wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde, die Beurteilung erfolgte indessen ausschliesslich nach dem Heilmittelgesetz, weil das Sportförderungsgesetz in der aktuell geltenden Fassung im fraglichen Zeitraum noch nicht anwendbar war. Ab dem 1. Oktober 2012 ist die Herstellung und der Verkauf dieser Substanzen jedoch gesondert nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. Ziffer 4.2.1) sowohl unter den Gesichtspunkten des Sportförderungsgesetzes als auch des Heilmittelgesetzes zu würdigen.