Der Beschuldigte wurde im abgetrennten Verfahren für den Zeitraum bis und mit dem 30. September 2012 rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz verurteilt (vgl. Ziffer 2.2.1 hiervor). Diesem Schuldspruch lagen dieselben Substanzen wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde, die Beurteilung erfolgte indessen ausschliesslich nach dem Heilmittelgesetz, weil das Sportförderungsgesetz in der aktuell geltenden Fassung im fraglichen Zeitraum noch nicht anwendbar war.