4.2.2. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 11 StPO und Art. 4 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (SR 0.101.07) entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vorliegt (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 88 f.).