Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz (HMG [SR 812.21])) wurde per 1. Januar 2019 revidiert und in diesem Zusammenhang die Strafbestimmung in Art. 86 HMG verschärft (vgl. BBl 2013, S. 47 [Botschaft zur Revision des Heilmittelgesetzes]). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als milder (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.3.1), weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Heilmittelgesetz anzuwenden ist. - 19 -