4. 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und das Heilmittelgesetz schuldig (vorinstanzliches Urteil E. III.4.7). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für beide Delikte einen Freispruch von Schuld und Strafe.