Schliesslich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Berufung zuweilen gegensätzliche Verfahrensanträge gestellt hat. Dem vorstehenden Antrag, die beigezogenen Akten aus dem Verfahren gegen D. zu entfernen, steht der Antrag auf deren vollumfängliche Edition gegenüber (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 79). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4.5 ff.), kann der Beschuldigte weder aus dem einen noch dem anderen etwas zu seinen Gunsten ableiten, weshalb beide Anträge abzuweisen sind.