Andererseits hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte dennoch im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen Gelegenheit erhalten hat, sich zu den Aussagen von E. und D. zu äussern und Fragen zu stellen (vgl. U-act. 4.2/118ff. und 150 ff.; vorinstanzliches Urteil E. II.2.6.3.3). Abgesehen davon wurden jedoch keine weiteren Dokumente aus anderen Strafverfahren beigezogen. Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten liegt damit nicht vor.