Eine Mittäterschaft bzw. Teilnahmeform i.S.v. Art. 24 f. StGB ist auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Beschuldigte und die weiteren Beschuldigten als Hersteller bzw. Abnehmer und Endverbraucher auf unterschiedlichen Stufen derselben Wertschöpfungskette, d.h. des verbotenen Doping- bzw. Arzneimittelhandels agierten. Eine Vereinigung der Strafverfahren drängt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO daher nicht auf. - 18 -