Einerseits ist weder ersichtlich, noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, dass die genannten Personen einen gemeinschaftlichen Tatentschluss in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten gefasst, seinen Tatentschluss erweckt oder ihm bei der Tatbegehung Beihilfe geleistet hätten. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er unabhängig von diesen Personen bereits im Jahr 2005, als er noch als Heilpraktiker tätig war, mit der Herstellung erster Dopingsubstanzen begonnen hat (UA act. 4.1/4). Eine Mittäterschaft bzw. Teilnahmeform i.S.v.