3. 3.1. Der Beschuldigte beanstandet den Beizug der Akten aus den Strafverfahren gegen D., E., F. und G. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein Beizug der Erkenntnisse aus diesen Verfahren - 17 - einer Verfahrensvereinigung bedurft hätte, andernfalls seine Verteidigungsrechte und damit sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 4 [unten]).