13 EMRK), zumal sich das Ober- sowie das Bundesgericht auch mit diesen Rügen im abgetrennten Verfahren eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.8; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 9.2 bis 9.4 in UA act. 1.1.4/245 ff.). Der mit Berufungserklärung des Beschuldigten gestellte Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. Insofern der Beschuldigte eventualiter die Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel geltend macht bzw. weitere Beweisanträge stellt, ist darauf – sofern nicht bereits an dieser Stelle behandelt – im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen (vgl. Ziffer 4.5 ff. hernach).