Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft diese entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung nicht vom Laufwerk der Kantonspolizei ediert hätte, wie der Beschuldigte suggeriert, bestehen angesichts der in den Akten verfügbaren Anordnungs- und Genehmigungsverfügung sowie des Vollzugsrapports nicht, noch werden solche vom Beschuldigten geltend gemacht. Eine Grundrechts- oder Konventionsverletzung liegt gestützt darauf entgegen dem erneuten Vorbringen des Beschuldigten nicht vor und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.