Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.4). Andererseits hat die Staatsanwaltschaft die GPS-Daten der beiden überwachten Fahrzeuge des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereicht, worauf sie dem Beschuldigten zugestellt wurden. Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft diese entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung nicht vom Laufwerk der Kantonspolizei ediert hätte, wie der Beschuldigte suggeriert, bestehen angesichts der in den Akten verfügbaren Anordnungs- und Genehmigungsverfügung sowie des Vollzugsrapports nicht, noch werden solche vom Beschuldigten geltend gemacht.