140 f. StPO richtet, vermögen auch die Erhebung weiterer Unterlagen aus dem Verfahren der EZV bzw. deren Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens bzw. die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nicht in Frage zu stellen. Entsprechend sind die vom Beschuldigten erneut gestellten Beweisanträge betreffend die Edition weiterer Unterlagen über die Korrespondenz zwischen der EZV und der Staatsanwaltschaft, die Edition der Akten betreffend die Aktionen «Pump» und «RAGE» sowie die Zeugenbefragung von Herrn Gasser, Verantwortlicher und Unterzeichneter der Strafanzeige