Ergänzend ist hinzuzufügen, dass aufgrund des generellen Verbots der Substanzen im Anhang der SpoFöV ein hinreichender Tatverdacht entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschuldigten bereits mit dem Verdacht der Herstellung oder Lagerung entsprechender Substanzen vorliegt. Dass darüber hinaus der Endkonsument namentlich bekannt ist, ist dazu nicht erforderlich (vgl. Ziffer 4.4.2.3 und 4.10.3 hernach; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 5 ff.). Damit wäre auch in diesem Fall die Verfahrenseröffnung hinsichtlich beider Delikte rechtmässig erfolgt, der Tatbestand der Geldwäscherei ist ohnehin erst später hinzugekommen (vgl. UA act. 1.1.1/54).