aufgrund von Erkenntnissen, über die die EZV als auch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Observation verfügt hatten, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand. Im Einzelnen kann dazu auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass aufgrund des generellen Verbots der Substanzen im Anhang der SpoFöV ein hinreichender Tatverdacht entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschuldigten bereits mit dem Verdacht der Herstellung oder Lagerung entsprechender Substanzen vorliegt.