Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer Unverwertbarkeit der von der EZV gewonnenen Observationsergebnisse sowohl in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz, als auch gegen das Heilmittelgesetz (welche das Bundesgericht im abgetrennten Verfahren ebenfalls als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO qualifizierte) aufgrund von Erkenntnissen, über die die EZV als auch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Observation verfügt hatten, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestand.