141 Abs. 4 StPO auszugehen, wie sie der Beschuldigte auch vorliegend wieder geltend macht (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.2). Damit trifft es entgegen der Auffassung des Beschuldigten nach wie vor nicht zu und ergibt sich schon gar nicht aus dem vom Beschuldigten angeführten Rückweisungsentscheid, dass die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft «fruit of the poisonous tree» darstellen würden (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 3 [unten]; Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 12). - 15 -